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Art. 3 § 39

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 3901.01.199530.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Wahlkreise

Paragraph 39, (1) Jedes Bundesland, ausgenommen Burgenland und Niederösterreich, bildet einen Wahlkreis; die beiden letztgenannten Bundesländer bilden zusammen einen Wahlkreis.

  1. Absatz 2,Die Zugehörigkeit eines wahlberechtigten Mitglieds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Berufssitz; besteht ein solcher nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tage der Wahlausschreibung maßgebend.
  2. Absatz 3,Die nach Absatz eins, festgelegten Wahlkreise bilden zusammen einen Wahlkreisverband.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042163

Alte Dokumentnummer

N3194821341L