Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 39Artikel 3, Paragraph 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Wahlkreise
§ 39. (1) Jedes Bundesland, ausgenommen Burgenland und Niederösterreich, bildet einen Wahlkreis; die beiden letztgenannten Bundesländer bilden zusammen einen Wahlkreis.Paragraph 39, (1) Jedes Bundesland, ausgenommen Burgenland und Niederösterreich, bildet einen Wahlkreis; die beiden letztgenannten Bundesländer bilden zusammen einen Wahlkreis.
(2)Absatz 2,Die Zugehörigkeit eines wahlberechtigten Mitglieds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dem Berufssitz; besteht ein solcher nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tage der Wahlausschreibung maßgebend.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 festgelegten Wahlkreise bilden zusammen einen Wahlkreisverband.Die nach Absatz eins, festgelegten Wahlkreise bilden zusammen einen Wahlkreisverband.
Dokumentnummer
NOR12042163
Alte Dokumentnummer
N3194821341L