Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 40Artikel 3, Paragraph 40
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Zahl der Mitglieder des Kammertages und Aufteilung
der Mandate auf die Wahlkreise
§ 40. (1) Der Kammertag besteht aus 66 Mitgliedern.Paragraph 40, (1) Der Kammertag besteht aus 66 Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mitglieder des Kammertages ist auf Grund der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Kammer in den einzelnen Wahlkreisen zu ermitteln. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt, der acht Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Kammertages liegt.
(3)Absatz 3,Die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mitglieder des Kammertages hat wie folgt zu erfolgen:
Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Liste der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer zu erstellen und diese Liste der Hauptwahlkommission zu deren erster Sitzung zu übermitteln.
Die Zahlen der den einzelnen Wahlkreisen zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben, bis die 66größte Zahl ermittelt ist.
Jeder Wahlkreis hat so viele Mitglieder in den Kammertag zu wählen, als die unter Z 2 ermittelte Zahl in der Zahl der dem jeweiligen Wahlkreis zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer enthalten ist.Jeder Wahlkreis hat so viele Mitglieder in den Kammertag zu wählen, als die unter Ziffer 2, ermittelte Zahl in der Zahl der dem jeweiligen Wahlkreis zugehörenden ordentlichen Mitglieder der Kammer enthalten ist.
Haben nach der Berechnung gemäß Z 3 mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.Haben nach der Berechnung gemäß Ziffer 3, mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
Dokumentnummer
NOR12042164
Alte Dokumentnummer
N3194821342L