Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 41Artikel 3, Paragraph 41
Inkrafttretensdatum
29.06.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Wahlrecht
§ 41. (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, deren Mitgliedschaft am Tage der Wahlausschreibung bestanden hat, sofern nicht ein Ausschlußgrund nach Abs. 2 vorliegt.Paragraph 41, (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, deren Mitgliedschaft am Tage der Wahlausschreibung bestanden hat, sofern nicht ein Ausschlußgrund nach Absatz 2, vorliegt.
(2)Absatz 2,Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle Personen
die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind,
über deren Vermögen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet ist,
denen die Berechtigung, auf der ihre Kammerzugehörigkeit beruht, für eine bestimmte Zeit entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung.
(3)Absatz 3,Wahlberechtigte, die neben ihrem Berufssitz noch eine oder mehrere Zweigstellen haben, dürfen nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen sein und ihr Wahlrecht nur einmal und zwar hinsichtlich ihres Berufssitzes ausüben.
(4)Absatz 4,Im Falle der Ausübung einer Berufsbefugnis durch einen Stellvertreter steht nicht diesem, sondern dem Inhaber der Berufsbefugnis das Wahlrecht zu.
(5)Absatz 5,Das Wahlrecht der Witwen- und Deszendentenfortbetriebe wird durch den Kanzleiverweser ausgeübt.
(6)Absatz 6,Das Wahlrecht juristischer Personen und Personengemeinschaften wird durch einen ihrer im Firmenbuch eingetragenen gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden Gesellschafter ausgeübt, den sie der Hauptwahlkommission bis längstens zwei Wochen nach Ausschreibung der Wahl als Träger ihres Wahlrechtes bezeichnen müssen.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für juristische Personen und Personengemeinschaften sowie Kanzleiverweser.Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch für juristische Personen und Personengemeinschaften sowie Kanzleiverweser.
Schlagworte
Witwenfortbetrieb
Dokumentnummer
NOR12042165
Alte Dokumentnummer
N3194821343L