Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 42Artikel 3, Paragraph 42
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Wählbarkeit
§ 42. (1) Wählbar in den Kammertag sind die gemäß § 41 wahlberechtigten Mitglieder der Kammer, deren das Wahlrecht begründende Berechtigung am Wahltag mindestens ein Jahr ausgeübt wird.Paragraph 42, (1) Wählbar in den Kammertag sind die gemäß Paragraph 41, wahlberechtigten Mitglieder der Kammer, deren das Wahlrecht begründende Berechtigung am Wahltag mindestens ein Jahr ausgeübt wird.
(2)Absatz 2,Juristische Personen und Personengemeinschaften sowie Witwen- und Deszendentenfortbetriebe sind nicht wählbar.
Dokumentnummer
NOR12042166
Alte Dokumentnummer
N3194821344L