Rechtstracker.at

Art. 3 § 43

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 4325.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Hauptwahlkommission

Paragraph 43, (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Wien eine Hauptwahlkommission für das ganze Bundesgebiet zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern, wobei jede Berufsgruppe durch zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sein muß. Mindestens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen anderen Wahlkreisen als dem Wahlkreis Wien zugehören.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens neun Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Kammertages zu erstatten sind. Die Vorgeschlagenen dürfen nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 2, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und müssen ihre ihr Wahlrecht begründende Berechtigung in diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr ausgeübt haben.
  2. Absatz 3,Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission führt ein vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bestellter Hauptwahlkommissär, der vor Antritt seines Amtes in die Hand des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen Pflichten abzulegen hat.
  3. Absatz 4,Für den Fall der Verhinderung des Hauptwahlkommissärs ist ein Stellvertreter des Hauptwahlkommissärs zu bestellen; für seine Bestellung gilt Absatz 3,
  4. Absatz 5,Der Hauptwahlkommissär führt die Geschäfte der Hauptwahlkommission unter Bedachtnahme auf die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung sowie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der am Tage der Wahlausschreibung geltenden Nationalrats-Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht der Hauptwahlkommission vorbehalten sind. Der Hauptwahlkommissär nimmt die Angelobung der sechs Mitglieder der Hauptwahlkommission und deren Ersatzmitglieder vor, die damit die Verpflichtung zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten übernehmen.
  5. Absatz 6,Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mitglieder des Kammertages;
    2. Ziffer 2
      die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts befinden müssen, sowie des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen;
    3. Ziffer 3
      die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen;
    4. Ziffer 4
      die Angabe, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten;
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
    7. Ziffer 7
      die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen Abstimmungsergebnisses;
    8. Ziffer 8
      die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042167

Alte Dokumentnummer

N3194821345L