Rechtstracker.at

Art. 3 § 46

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 4625.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Vertrauenspersonen

Paragraph 46, (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann je eine Vertrauensperson in die Hauptwahlkommission und in die Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Solche Vertrauenspersonen sind der jeweiligen Wahlkommission frühestens mit der Einbringung des Wahlvorschlages und spätestens am siebenten Tage vor der Wahl durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Der fristgerecht namhaft gemachten Vertrauensperson hat der Vorsitzende der Wahlkommission, für die sie bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der ihr die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht, auszustellen; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht der Vertrauensperson nicht zu. Für jede Vertrauensperson kann für den Fall der Verhinderung dieser Person zusätzlich eine Ersatzperson namhaft gemacht werden.

  1. Absatz 2,Mitglieder einer Wahlkommission dürfen nicht als Vertrauenspersonen namhaft gemacht werden.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042170

Alte Dokumentnummer

N3194821348L