Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 47Artikel 3, Paragraph 47
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Ausschreibung der Wahl
§ 47. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn Wochen liegt.Paragraph 47, (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn Wochen liegt.
(2)Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
den Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich in allen Wahlkreisen die von den Wahlberechtigten zu übermittelnden, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren durchzuführen ist;
die Angabe, wohin und bis wann die Wahlkuverts entweder eingesendet oder wo und wann sie abgegeben werden können;
die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages;
die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung eingesehen werden können;
die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind;
die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis 16 Uhr des Tages, der fünf Wochen vor dem Wahltage liegt, einzubringen sind;
die im § 51 Abs. 3 enthaltene Bestimmung über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten; weiters, daß Wahlvorschläge nur bei Erfüllung der in den §§ 51 Abs. 7 und 57 Abs. 5 angeführten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben;die im Paragraph 51, Absatz 3, enthaltene Bestimmung über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten; weiters, daß Wahlvorschläge nur bei Erfüllung der in den Paragraphen 51, Absatz 7 und 57 Absatz 5, angeführten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben;
die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen werden;
die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12042171
Alte Dokumentnummer
N3194821349L