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Art. 3 § 47

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 4725.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ausschreibung der Wahl

Paragraph 47, (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vierzehn Wochen liegt.

  1. Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich in allen Wahlkreisen die von den Wahlberechtigten zu übermittelnden, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei den Kreiswahlkommissionen eingelangt sein müssen und an dem das Stimmenermittlungsverfahren durchzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      die Angabe, wohin und bis wann die Wahlkuverts entweder eingesendet oder wo und wann sie abgegeben werden können;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages;
    4. Ziffer 4
      die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung eingesehen werden können;
    5. Ziffer 5
      die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind;
    6. Ziffer 6
      die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis 16 Uhr des Tages, der fünf Wochen vor dem Wahltage liegt, einzubringen sind;
    7. Ziffer 7
      die im Paragraph 51, Absatz 3, enthaltene Bestimmung über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages und die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten; weiters, daß Wahlvorschläge nur bei Erfüllung der in den Paragraphen 51, Absatz 7 und 57 Absatz 5, angeführten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben;
    8. Ziffer 8
      die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen werden;
    9. Ziffer 9
      die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
    10. Ziffer 10
      die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.
  2. Absatz 3,Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042171

Alte Dokumentnummer

N3194821349L