Rechtstracker.at

Art. 3 § 48

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 4825.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Wählerlisten

Paragraph 48, (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen. Für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich sind nach den beiden Bundesländern getrennte Wählerlisten anzulegen.

  1. Absatz 2,Den ordentlichen Kammermitgliedern sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten vom Kammeramt Ausfertigungen derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Dieses Verlangen ist spätestens am dritten Tage nach Ausschreibung der Wahl beim Kammeramt zu stellen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042172

Alte Dokumentnummer

N3194821350L