Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 48Artikel 3, Paragraph 48
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Wählerlisten
§ 48. (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen. Für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich sind nach den beiden Bundesländern getrennte Wählerlisten anzulegen.Paragraph 48, (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis eine Wählerliste anzulegen. Für den Wahlkreis Burgenland - Niederösterreich sind nach den beiden Bundesländern getrennte Wählerlisten anzulegen.
(2)Absatz 2,Den ordentlichen Kammermitgliedern sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten vom Kammeramt Ausfertigungen derselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Dieses Verlangen ist spätestens am dritten Tage nach Ausschreibung der Wahl beim Kammeramt zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12042172
Alte Dokumentnummer
N3194821350L