Rechtstracker.at

Art. 3 § 49

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 4925.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 49, (1) Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung von jeder Kreiswahlkommission an ihrem Sitze mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Kreiswahlkommission eingebracht werden können. Die Bekanntmachung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.

  1. Absatz 2,Innerhalb der Einspruchsfrist kann jedes Kammermitglied wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch erheben. Ein Einspruch darf nur namentlich bezeichnete Personen zum Gegenstand haben und hat einen begründeten Antrag zu enthalten, widrigenfalls er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.
  2. Absatz 3,Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
  3. Absatz 4,Die Kreiswahlkommission hat Personen, die Gegenstand eines nicht gemäß Absatz 2, zurückzuweisenden Einspruches sind, hievon mittels eingeschriebenen Briefes binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Eine Stellungnahme der den Gegenstand des Einspruchs bildenden Person kann nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb weiterer fünf Tage bei der Kreiswahlkommission schriftlich vorgebracht wird.
  4. Absatz 5,Über Einsprüche hat die Kreiswahlkommission spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist, auch wenn bis dahin eine Stellungnahme des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist, zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und der Gegenstand des Einspruchs bildenden Person zuzustellen. Beiden steht die Berufung an die Hauptwahlkommission offen, die innerhalb einer Woche nach der Zustellung bei der Kreiswahlkommission einzubringen ist. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb einer Woche über die Berufung zu entscheiden.
  5. Absatz 6,Die Hauptwahlkommission hat ihre Entscheidung der Kreiswahlkommission, dem Einspruchswerber und der Gegenstand des Einspruchs bildenden Person zuzustellen. Auf Grund von rechtskräftigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren allenfalls erforderliche Richtigstellungen oder Ergänzungen der Wählerlisten sind von der Kreiswahlkommission sofort durchzuführen. Bei jeder Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerliste ist ein Hinweis auf die Entscheidung anzubringen.
  6. Absatz 7,Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten abzuschließen und den ordentlichen Kammermitgliedern, die die Ausfolgung einer Wählerliste beantragt haben, die gemäß Absatz 3 und 6 vorgenommenen Richtigstellungen und Ergänzungen der Wählerlisten zu übermitteln. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042173

Alte Dokumentnummer

N3194821351L