Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 50Artikel 3, Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel
§ 50. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß des Einspruchverfahrens sämtlichen laut der Wählerliste ihres Wahlkreises Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltage mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.Paragraph 50, (1) Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß des Einspruchverfahrens sämtlichen laut der Wählerliste ihres Wahlkreises Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltage mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.
(2)Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleichgroße Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer, einen Kreis und die Bezeichnung der Wählergruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung entsprechend der gemäß § 52 Abs. 6 erfolgten Veröffentlichung zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der im § 52 Abs. 7 festgelegten Reihenfolge.Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleichgroße Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer, einen Kreis und die Bezeichnung der Wählergruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung entsprechend der gemäß Paragraph 52, Absatz 6, erfolgten Veröffentlichung zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der im Paragraph 52, Absatz 7, festgelegten Reihenfolge.
(3)Absatz 3,Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 20 vH hergestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12042174
Alte Dokumentnummer
N3194821352L