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Art. 3 § 50

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 5025.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

Paragraph 50, (1) Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß des Einspruchverfahrens sämtlichen laut der Wählerliste ihres Wahlkreises Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel spätestens zehn Tage vor dem Wahltage mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.

  1. Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel hat für jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zugelassen worden ist, eine gleichgroße Zeile vorzusehen. Diese Zeile hat die Listennummer, einen Kreis und die Bezeichnung der Wählergruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung entsprechend der gemäß Paragraph 52, Absatz 6, erfolgten Veröffentlichung zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der im Paragraph 52, Absatz 7, festgelegten Reihenfolge.
  2. Absatz 3,Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 20 vH hergestellt werden.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042174

Alte Dokumentnummer

N3194821352L