Rechtstracker.at

Art. 3 § 51

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 5125.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 51, (1) Die Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens bis 16 Uhr des Tages, der fünf Wochen vor dem Wahltage liegt, schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Der Empfang des Wahlvorschlages ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 1 vH, abgerundet auf eine volle Zahl - in jedem Fall aber von mindestens fünf -, der Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises durch deren Unterschrift unterstützt werden.
  2. Absatz 3,Die Wahlvorschläge dürfen nicht weniger Wahlwerber als ein Drittel, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl, und nicht mehr Wahlwerber als das Doppelte der Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu wählenden Mitglieder des Kammertages enthalten. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden.
  3. Absatz 4,Jeder Wahlvorschlag hat die Bezeichnung der Wählergruppe zu enthalten. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Wahlwerber, zu benennen. Der Listenführer gilt als Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag erstellt hat, wenn nicht ein Zustellungsbevollmächtigter, der ein ordentliches Mitglied der Kammer sein muß, im Wahlvorschlag angegeben ist.
  4. Absatz 5,Jeder Wahlwerber kann in einem Wahlkreis nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen, widrigenfalls er von der Hauptwahlkommission aufzufordern ist, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet; entsprechend seiner fristgerecht abgegebenen Erklärung ist er von allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Wenn er innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.
  5. Absatz 6,Die Verbindung (Koppelung) von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist zulässig. Diesbezügliche Erklärungen, welche auch die beantragte Reihenfolge der Wahlwerber des gekoppelten Wahlvorschlages enthalten müssen, sind durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltage liegt, bei der Hauptwahlkommission einzubringen.
  6. Absatz 7,Wenn eine Wählergruppe Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren erhebt, muß dies der Zustellungsbevollmächtigte im Wahlvorschlag erklären. In diesem Fall gelten alle im ersten Ermittlungsverfahren nicht berufenen Kandidaten des Wahlvorschlages als Wahlwerber für das zweite Ermittlungsverfahren.
  7. Absatz 8,Die Verbindung (Koppelung) von zwei oder mehreren eingebrachten Wahlvorschlägen ist auch für das zweite Ermittlungsverfahren zulässig. Diesbezügliche Erklärungen sind durch die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen ebenfalls spätestens bis 16 Uhr des Tages, der vier Wochen vor dem Wahltage liegt, bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Eine Reihung der Wahlwerber ist in diesem Falle nicht erforderlich, jedoch ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042175

Alte Dokumentnummer

N3194821353L