Rechtstracker.at

Art. 3 § 53

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 5325.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Stimmzettel

Paragraph 53, (1) Die Wahlberechtigten können ihre Stimme gültig nur mit dem amtlichen Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.

  1. Absatz 2,Wenn ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.
  2. Absatz 3,Stimmzettel, die nicht erkennen lassen, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, sowie leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen zu zählen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042177

Alte Dokumentnummer

N3194821355L