Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 53Artikel 3, Paragraph 53
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Stimmzettel
§ 53. (1) Die Wahlberechtigten können ihre Stimme gültig nur mit dem amtlichen Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.Paragraph 53, (1) Die Wahlberechtigten können ihre Stimme gültig nur mit dem amtlichen Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.
(2)Absatz 2,Wenn ein Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, sind alle ungültig. Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.
(3)Absatz 3,Stimmzettel, die nicht erkennen lassen, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, sowie leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmen zu zählen.
Dokumentnummer
NOR12042177
Alte Dokumentnummer
N3194821355L