Rechtstracker.at

Art. 3 § 54

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 5425.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Stimmabgabe

Paragraph 54, (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht durch Übermittlung des geschlossenen, den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission aus, in deren Wählerliste er eingetragen ist. Die Verwendung eines anderen als des zugesandten amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.

  1. Absatz 2,Der Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert durch die Post mittels eines eingeschriebenen Briefes an die zuständige Kreiswahlkommission übermitteln. Bei Übermittlung durch die Post ist für die Umhüllung des Wahlkuverts derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden; die Übersendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Der Wahlberechtigte kann aber auch das Wahlkuvert spätestens am Wahltag bis zum Schluß der Stimmabgabe persönlich oder durch einen Boten überbringen.
  2. Absatz 3,Die Kreiswahlkommissionen sind verpflichtet, dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.
  3. Absatz 4,Der Kreiswahlkommissär hat die bei der Kreiswahlkommission einlangenden Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltage zu sorgen. Er, sein Stellvertreter, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission sowie die Funktionäre und die Angestellten der Kammer dürfen niemandem Auskunft über die eingelangten Wahlkuverts geben noch auf Grund der Kenntnis über bereits eingelangte Wahlkuverts Wahlberechtigte zur Stimmabgabe veranlassen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042178

Alte Dokumentnummer

N3194821356L