Rechtstracker.at

Art. 3 § 57

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 5725.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ermittlungsverfahren

Paragraph 57, (1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen für jeden Wahlkreis die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln. Die Mandate werden im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurundende Zahl ist die Wahlzahl.

  1. Absatz 2,Jede Wählergruppe erhält im ersten Ermittlungsverfahren so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er spätestens binnen einer Woche nach Verständigung der Hauptwahlkommission zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgibt, entscheidet für ihn die Hauptwahlkommission.
  2. Absatz 3,Nicht gewählte Wahlwerber auf einem Wahlvorschlag sind, soweit ihnen nicht ein Restmandat zufällt, Ersatzmänner in der Reihenfolge des Wahlvorschlages für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.
  3. Absatz 4,Restmandate, das sind Mandate, die bei der Verteilung im ersten Ermittlungsverfahren innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können, sowie Reststimmen, das sind gültige Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Wählergruppe nicht ausreicht, sind im zweiten Ermittlungsverfahren für den Wahlkreisverband bei den Wählergruppen zu berücksichtigen, die Anspruch auf Zuteilung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren erhoben haben.
  4. Absatz 5,Wählergruppen, denen im ersten Ermittlungsverfahren in keinem Wahlkreis ein Mandat zugefallen ist, haben im zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf die Zuweisung von Restmandaten.
  5. Absatz 6,Im zweiten Ermittlungsverfahren wird die Wahlzahl gefunden, indem die Summen der auf die Wählergruppen, die im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch auf die Zuteilung von Restmandaten erhoben haben, entfallenden Reststimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden; unter jeder Summe wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
  6. Absatz 7,Die Hauptwahlkommission hat von jedem Wahlvorschlag so viele Wahlwerber, als der entsprechenden Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt zu erklären.
  7. Absatz 8,Die Zustellungsbevollmächtigten von Wählergruppen, denen im zweiten Ermittlungsverfahren Restmandate zugeteilt wurden, sind aufzufordern, binnen einer Woche der Hauptwahlkommission mitzuteilen, welchen Wahlwerbern die Restmandate zufallen sollen. Diese sind von der Hauptwahlkommission ebenfalls als gewählt zu erklären.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042181

Alte Dokumentnummer

N3194821359L