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Art. 3 § 60

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 6025.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

3. Wahl des Vorstandes der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder:

Zusammensetzung des Vorstandes, Funktionsdauer,

Wählbarkeit

Paragraph 60, (1) Der Vorstand besteht aus elf, durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung und endigt mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes.

  1. Absatz 2,Dem Vorstand müssen mindestens je ein Vertreter der im Paragraph 3, aufgezählten Berufsgruppen und mindestens drei Vertreter, die nicht dem Wahlkreis Wien zugehören, angehören.
  2. Absatz 3,Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmann der gleichen Berufsgruppe zu wählen. Doppelkandidaturen innerhalb eines Wahlvorschlages sind unzulässig. Die Ersatzmänner der nicht dem Wahlkreis Wien zugehörenden Vertreter dürfen nicht dem Wahlkreis Wien zugehören.
  3. Absatz 4,Für die Wählbarkeit in den Vorstand gilt Paragraph 42, sinngemäß; die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042184

Alte Dokumentnummer

N3194821362L