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Art. 3 § 61

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 6125.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Konstituierung des Kammertages

Paragraph 61, (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (Paragraph 59, Absatz 7,), wenn jedoch ein Einspruchsverfahren gemäß Paragraph 58, stattgefunden hat, binnen zwei Wochen nach dessen Beendigung, hat der im Amte befindliche Präsident die gewählten Mitglieder des Kammertages unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung zur konstituierenden Sitzung, bei der der Vorstand zu wählen ist, schriftlich einzuberufen. In dieser führt das an Jahren älteste gewählte Kammertagsmitglied den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind.

  1. Absatz 2,Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende Sitzung beschlußunfähig geblieben ist, so sind die anwesenden Kammertagsmitglieder nach Ablauf von zwei Stunden berechtigt, die Wahl des Vorstandes gültig durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die zur Wahl des Vorstandes einberufene konstituierende Sitzung des Kammertages ist nicht öffentlich.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042185

Alte Dokumentnummer

N3194821363L