Rechtstracker.at

Art. 3 § 62

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 6225.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Wahlvorschläge

Paragraph 62, (1) Die Wahl wird vom Hauptwahlkommissär geleitet. Er hat die im Kammertag vertretenen Wählergruppen, die spätestens zu Beginn der konstituierenden Sitzung des Kammertages einen bevollmächtigten Vertreter zu nominieren haben, zur Erstattung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern. Zunächst hat der bevollmächtigte Vertreter der am stärksten vertretenen Wählergruppe, sodann der bevollmächtigte Vertreter der zweitstärksten Wählergruppe usw. die Bewerber zu benennen. Zugleich mit der Erstattung der Wahlvorschläge ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerber beizubringen.

  1. Absatz 2,Zur Erstattung eines Wahlvorschlages können sich Wählergruppen zusammenschließen. Die Stärke der Wählergruppe ergibt sich in diesem Falle aus der Summe der auf die vereinigten Wählergruppen entfallenden Mandate.
  2. Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, entfällt jede weitere Wahlhandlung, und die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.
  3. Absatz 4,Ansonsten läßt der Hauptwahlkommissär vom Kammeramt vorbereitete leere Stimmzettel und Kuverts verteilen und ruft hierauf ein Kammertagsmitglied nach dem anderen zur Abgabe der Stimme auf. Er hat dafür zu sorgen, daß jedes Mitglied in einer Wahlzelle unbeobachtet auf seinem Stimmzettel den Wahlvorschlag bezeichnen und den Stimmzettel in das Kuvert legen kann. Das Kuvert ist dem Hauptwahlkommissär zu übergeben. Der Hauptwahlkommissär ermittelt nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens das Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate; Paragraph 57, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 5,Ergibt die nach Absatz 4, durchgeführte Wahl eine Zusammensetzung des Vorstandes, die dem Paragraph 60, Absatz 2, nicht entspricht, so ist die Wahl ungültig. In diesem Fall ist die Wahl anläßlich der konstituierenden Sitzung des Kammertages so oft zu wiederholen, bis die Zusammensetzung des gewählten Vorstandes dem Paragraph 60, Absatz 2, entspricht.
  5. Absatz 6,Die Gewählten haben die Annahme der Wahl dem Hauptwahlkommissär im Falle ihrer Anwesenheit bei der Wahlhandlung sofort, sonst aber nach schriftlicher Verständigung durch den Hauptwahlkommissär binnen drei Tagen zu erklären. Im Falle der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug von neuem vorzunehmen.
  6. Absatz 7,Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042186

Alte Dokumentnummer

N3194821364L