Rechtstracker.at

Art. 3 § 63

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 6325.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ersatzmänner

Paragraph 63, (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so tritt an seine Stelle der für dieses Mitglied gewählte Ersatzmann.

  1. Absatz 2,In diesem Falle hat der Hauptwahlkommissär den bevollmächtigten Vertreter (Paragraph 62, Absatz eins,) der Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat, schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche einen Ersatzmann für den an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes getretenen Ersatzmann zu nominieren. Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 60, zu beachten. Der Hauptwahlkommissär überprüft, ob der vorgeschlagene Kandidat wählbar ist, wobei für die Beurteilung der Wählbarkeit der Tag der schriftlichen Aufforderung als Stichtag gilt. Im Falle der Wählbarkeit hat der nominierte Kandidat die Annahme der Berufung binnen dreier Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Hauptwahlkommissär zu erklären.
  2. Absatz 3,Das Verfahren gemäß Absatz 2, ist so lange zu wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung angenommen hat.
  3. Absatz 4,Der gewählte Ersatzmann tritt auch dann an die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes, wenn dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied auszuüben; die rechtzeitige Verständigung des Ersatzmannes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.
  4. Absatz 5,Scheidet der an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes getretene gewählte Ersatzmann aus, so tritt an dessen Stelle der gemäß Absatz 2, berufene Ersatzmann, wobei neuerlich gemäß den Absatz 2 und 3 ein Ersatzmann zu nominieren ist. Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6,Scheidet der gewählte Ersatzmann aus, so ist in sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 ein neuer Ersatzmann zu berufen.
  6. Absatz 7,Die gemäß den Absatz eins bis 6 erfolgenden Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes sind jeweils in geeigneter Weise zu verlautbaren.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042187

Alte Dokumentnummer

N3194821365L