Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 63Artikel 3, Paragraph 63
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Ersatzmänner
§ 63. (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so tritt an seine Stelle der für dieses Mitglied gewählte Ersatzmann.Paragraph 63, (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so tritt an seine Stelle der für dieses Mitglied gewählte Ersatzmann.
(2)Absatz 2,In diesem Falle hat der Hauptwahlkommissär den bevollmächtigten Vertreter (§ 62 Abs. 1) der Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat, schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche einen Ersatzmann für den an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes getretenen Ersatzmann zu nominieren. Hiebei sind die Bestimmungen des § 60 zu beachten. Der Hauptwahlkommissär überprüft, ob der vorgeschlagene Kandidat wählbar ist, wobei für die Beurteilung der Wählbarkeit der Tag der schriftlichen Aufforderung als Stichtag gilt. Im Falle der Wählbarkeit hat der nominierte Kandidat die Annahme der Berufung binnen dreier Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Hauptwahlkommissär zu erklären.In diesem Falle hat der Hauptwahlkommissär den bevollmächtigten Vertreter (Paragraph 62, Absatz eins,) der Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat, schriftlich aufzufordern, binnen einer Woche einen Ersatzmann für den an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes getretenen Ersatzmann zu nominieren. Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 60, zu beachten. Der Hauptwahlkommissär überprüft, ob der vorgeschlagene Kandidat wählbar ist, wobei für die Beurteilung der Wählbarkeit der Tag der schriftlichen Aufforderung als Stichtag gilt. Im Falle der Wählbarkeit hat der nominierte Kandidat die Annahme der Berufung binnen dreier Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Hauptwahlkommissär zu erklären.
(3)Absatz 3,Das Verfahren gemäß Abs. 2 ist so lange zu wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung angenommen hat.Das Verfahren gemäß Absatz 2, ist so lange zu wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung angenommen hat.
(4)Absatz 4,Der gewählte Ersatzmann tritt auch dann an die Stelle des gewählten Vorstandsmitgliedes, wenn dieses verhindert ist, seine Funktion als Vorstandsmitglied auszuüben; die rechtzeitige Verständigung des Ersatzmannes obliegt dem verhinderten Vorstandsmitglied.
(5)Absatz 5,Scheidet der an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes getretene gewählte Ersatzmann aus, so tritt an dessen Stelle der gemäß Abs. 2 berufene Ersatzmann, wobei neuerlich gemäß den Abs. 2 und 3 ein Ersatzmann zu nominieren ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.Scheidet der an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes getretene gewählte Ersatzmann aus, so tritt an dessen Stelle der gemäß Absatz 2, berufene Ersatzmann, wobei neuerlich gemäß den Absatz 2 und 3 ein Ersatzmann zu nominieren ist. Absatz 4, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Scheidet der gewählte Ersatzmann aus, so ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 ein neuer Ersatzmann zu berufen.Scheidet der gewählte Ersatzmann aus, so ist in sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 ein neuer Ersatzmann zu berufen.
(7)Absatz 7,Die gemäß den Abs. 1 bis 6 erfolgenden Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes sind jeweils in geeigneter Weise zu verlautbaren.Die gemäß den Absatz eins bis 6 erfolgenden Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes sind jeweils in geeigneter Weise zu verlautbaren.
Dokumentnummer
NOR12042187
Alte Dokumentnummer
N3194821365L