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Art. 3 § 65

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 6525.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

4. Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten:

Wahlvorgang

Paragraph 65, (1) Die Wahl des Präsidiums (Präsident und zwei Vizepräsidenten) ist in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Vorstandes vorzunehmen; Paragraph 60, Absatz eins, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten müssen dem Vorstand angehören.
  2. Absatz 3,Für das Wahlverfahren gelten Paragraph 57, Absatz 6 und Paragraph 62, Absatz eins bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Hauptwahlkommissärs das an Jahren älteste Vorstandsmitglied tritt.
  3. Absatz 4,Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
  4. Absatz 5,Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042189

Alte Dokumentnummer

N3194821367L