Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 66Artikel 3, Paragraph 66
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Übernahme der Amtsgeschäfte durch den neugewählten
Präsidenten
§ 66. (1) Nach durchgeführter Wahl des Präsidiums erfolgt unmittelbar die Übergabe der Amtsgeschäfte durch den scheidenden Präsidenten an den neugewählten Präsidenten.Paragraph 66, (1) Nach durchgeführter Wahl des Präsidiums erfolgt unmittelbar die Übergabe der Amtsgeschäfte durch den scheidenden Präsidenten an den neugewählten Präsidenten.
(2)Absatz 2,Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen, bei der die in Betracht kommenden Vorschriften des § 65 sinngemäß anzuwenden sind. Scheiden der Präsident und beide Vizepräsidenten aus, so hat bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den auf Grund einer vom Vorstand anzuordnenden Neuwahl des Präsidiums neugewählten Präsidenten das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die Geschäfte der Kammer zu führen.Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen, bei der die in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 65, sinngemäß anzuwenden sind. Scheiden der Präsident und beide Vizepräsidenten aus, so hat bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den auf Grund einer vom Vorstand anzuordnenden Neuwahl des Präsidiums neugewählten Präsidenten das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die Geschäfte der Kammer zu führen.
Dokumentnummer
NOR12042190
Alte Dokumentnummer
N3194821368L