Rechtstracker.at

Art. 3 § 66

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 6625.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Übernahme der Amtsgeschäfte durch den neugewählten

Präsidenten

Paragraph 66, (1) Nach durchgeführter Wahl des Präsidiums erfolgt unmittelbar die Übergabe der Amtsgeschäfte durch den scheidenden Präsidenten an den neugewählten Präsidenten.

  1. Absatz 2,Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen, bei der die in Betracht kommenden Vorschriften des Paragraph 65, sinngemäß anzuwenden sind. Scheiden der Präsident und beide Vizepräsidenten aus, so hat bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den auf Grund einer vom Vorstand anzuordnenden Neuwahl des Präsidiums neugewählten Präsidenten das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die Geschäfte der Kammer zu führen.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042190

Alte Dokumentnummer

N3194821368L