Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschuldbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1948Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 14. (1) Eintragungen im Bundesschuldbuch unterliegen keiner Gebühr oder sonstigen Abgabe.Paragraph 14, (1) Eintragungen im Bundesschuldbuch unterliegen keiner Gebühr oder sonstigen Abgabe.
(2)Absatz 2,Doch hat der Gläubiger dem Bund die Herstellungskosten auszufolgender Schuldverschreibungen zu ersetzen, wenn und insoweit die Bundesschuldbuchforderung durch Übergabe von Schuldverschreibungen begründet worden ist (§ 3, lit. b) und wieder in Schuldverschreibungen umgewandelt wird. Die Höhe setzt das Bundesministerium für Finanzen fest.Doch hat der Gläubiger dem Bund die Herstellungskosten auszufolgender Schuldverschreibungen zu ersetzen, wenn und insoweit die Bundesschuldbuchforderung durch Übergabe von Schuldverschreibungen begründet worden ist (Paragraph 3,, Litera b,) und wieder in Schuldverschreibungen umgewandelt wird. Die Höhe setzt das Bundesministerium für Finanzen fest.
Dokumentnummer
NOR12042226
Alte Dokumentnummer
N3194843043J