Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschuldbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1948Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 1. Zum Zwecke der Eintragung von Anleiheforderungen gegen die Republik Österreich wird ein Bundesschuldbuch geschaffen. Es wird bei der Staatsschuldbuchhaltung nach den Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen geführt und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs. Paragraph eins, Zum Zwecke der Eintragung von Anleiheforderungen gegen die Republik Österreich wird ein Bundesschuldbuch geschaffen. Es wird bei der Staatsschuldbuchhaltung nach den Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen geführt und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs.
Dokumentnummer
NOR12042213
Alte Dokumentnummer
N3194843030J