Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschuldbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1948Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 3. Bundesschuldbuchforderungen können begründet werden. Paragraph 3, Bundesschuldbuchforderungen können begründet werden.
bei Begebung einer Bundesanleihe durch Erfüllung der Zeichnungs(Übernahme)bedingungen und Zuteilung des Anleihenennbetrages;
durch Übergabe von Schuldverschreibungen von Bundesanleihen (§ 2) ins Eigentum des Bundes.durch Übergabe von Schuldverschreibungen von Bundesanleihen (Paragraph 2,) ins Eigentum des Bundes.
Dokumentnummer
NOR12042215
Alte Dokumentnummer
N3194843032J