Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschuldbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1948Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 6. Die Eintragung im Bundesschuldbuch lautet auf bestimmte Stücke oder bestimmte Serien einer bestimmten Bundesanleihe nach Maßgabe der zugeteilten oder eingelieferten Schuldverschreibungen; bei Anleihen, die nicht durch Schuldverschreibungen verkörpert sind, auf einen bestimmten Kapitalbetrag der Anleihe. Paragraph 6, Die Eintragung im Bundesschuldbuch lautet auf bestimmte Stücke oder bestimmte Serien einer bestimmten Bundesanleihe nach Maßgabe der zugeteilten oder eingelieferten Schuldverschreibungen; bei Anleihen, die nicht durch Schuldverschreibungen verkörpert sind, auf einen bestimmten Kapitalbetrag der Anleihe.
Dokumentnummer
NOR12042218
Alte Dokumentnummer
N3194843035J