Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1948Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4.
Schlußbestimmungen.
Die vorliegende provisorische Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die beiden Regierungen in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die provisorische Vereinbarung unterzeichnet.
Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12042093
Alte Dokumentnummer
N3194810508O