Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1949Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Befreiung kommt zu:
hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren den beurkundeten Rechtsgeschäften über die Aufnahme und Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen, ferner den Eingaben, Abschriften, amtlichen Ausfertigungen, Übersetzungen, Zeugnissen, die zum Zwecke der Aufnahme, der Sicherstellung, der Verzinsung oder der Rückzahlung solcher Anleihen überreicht oder ausgestellt werden;hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren den beurkundeten Rechtsgeschäften über die Aufnahme und Sicherstellung der im Paragraph eins, genannten Anleihen, ferner den Eingaben, Abschriften, amtlichen Ausfertigungen, Übersetzungen, Zeugnissen, die zum Zwecke der Aufnahme, der Sicherstellung, der Verzinsung oder der Rückzahlung solcher Anleihen überreicht oder ausgestellt werden;
hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen Eingaben und den grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen Eingaben und den grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im Paragraph eins, genannten Anleihen oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.
Schlagworte
Stempelgebühr, Grundbuch, Pfandrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011
Dokumentnummer
NOR12042228
alte Dokumentnummer
N3194910587N