Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1949Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, in Ansehung der Gerichtsgebühren das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2)Absatz 2,Die genannten Bundesministerien werden ermächtigt, die für Anleihen der in § 1 genannten Art vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen, aber in Hinblick auf dieses Bundesgesetz gestundeten Gebühren, soweit sie unter die Bestimmungen des § 2 fallen, nachzusehen.Die genannten Bundesministerien werden ermächtigt, die für Anleihen der in Paragraph eins, genannten Art vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen, aber in Hinblick auf dieses Bundesgesetz gestundeten Gebühren, soweit sie unter die Bestimmungen des Paragraph 2, fallen, nachzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011
Dokumentnummer
NOR12042231
alte Dokumentnummer
N3194910590N