Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Gebührengesetzes 1946
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der im § 3, Abs. (3), des Gesetzes festgelegte Höchstbetrag für die Entrichtung der Hundertsatzgebühren in Stempelmarken wird auf 100 S erhöht.Der im Paragraph 3,, Abs. (3), des Gesetzes festgelegte Höchstbetrag für die Entrichtung der Hundertsatzgebühren in Stempelmarken wird auf 100 S erhöht.
(2)Absatz 2,Die im § 33, T. P. 22, des Gesetzes geregelten Wechselgebühren sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe stets in Stempelmarken zu entrichten.Die im Paragraph 33,, T. P. 22, des Gesetzes geregelten Wechselgebühren sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe stets in Stempelmarken zu entrichten.
Anmerkung
Abs. 1 überholt durch § 3 Abs. 3 GebührenG 1957, BGBl. Nr. 267/1957 Abs. 2 überholt durch § 33 TP 22 Abs. 6 GebührenG 1957, BGBl. Nr. 267/1957.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12042232
Alte Dokumentnummer
N31949123010