Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Gebührengesetzes 1946
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wechsel, die zur technischen Durchführung von Aufbaukrediten im Rahmen des European Recovery Program (E. R. P.) begeben werden (§ 33, T. P. 22, lit. d, des Gesetzes), sind als solche durch den auf der Rückseite des Wechsels anzubringenden und vom Aussteller zu unterschreibenden Vermerk “E. R. P. Aufbaukredit Nr. ... gemäß Vorzensurbescheid der Nationalbank vom ......, Z ...... “ zu kennzeichnen. Derartige Wechsel sind vom ausstellenden Kreditinstitut in einem gesonderten Verzeichnis zu führen. Die laufende Nummer dieses Verzeichnisses ist in dem oben bezeichneten Vermerk einzusetzen. Wechsel, die zur technischen Durchführung von Aufbaukrediten im Rahmen des European Recovery Program (E. R. P.) begeben werden (Paragraph 33,, T. P. 22, Litera d,, des Gesetzes), sind als solche durch den auf der Rückseite des Wechsels anzubringenden und vom Aussteller zu unterschreibenden Vermerk “E. R. P. Aufbaukredit Nr. ... gemäß Vorzensurbescheid der Nationalbank vom ......, Z ...... “ zu kennzeichnen. Derartige Wechsel sind vom ausstellenden Kreditinstitut in einem gesonderten Verzeichnis zu führen. Die laufende Nummer dieses Verzeichnisses ist in dem oben bezeichneten Vermerk einzusetzen.
Anmerkung
Bezieht sich jetzt auf § 33 TP 22 Abs. 7 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957.
Schlagworte
ERP-Kredit, Kredit
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12042233
Alte Dokumentnummer
N31949123030