Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 27.08.1948 — BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute27.08.1948 BGBl. Nr. 105/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

27.08.1948BGBl. Nr. 105/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel römisch zehn

Stillschweigende Zustimmung

Wird für irgendein Vorhaben der Bank, mit Ausnahme von Artikel römisch acht, die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10003823

Dokumentnummer

NOR40046454

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/105/A10/NOR40046454