Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verfahren
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Über die durch den Vollstrecker vorgenommenen Vollstreckungshandlungen ist von demselben eine kurze Niederschrift aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen des Abgabenschuldners und der bei der Vollstreckungshandlung anwesenden beteiligten Personen, den Gegenstand und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung vom Abgabenschuldner oder für denselben geleistete Zahlung in der Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist vom Vollstrecker zu unterschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218058