Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Aufforderung zum Bieten
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Angebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.
(3)Absatz 3,Vor dem Schluss der Versteigerung ist das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016
Dokumentnummer
NOR40115179