Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 91.Paragraph 91,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Anm. 1) betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Anmerkung eins, ) betraut.
(___________________
Anm. 1: Art. 6 Z 42 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 91 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.“. Die zu ersetzende zweite Wortfolge lautet korrekt „den Bundesministerien für Inneres und für Justiz“.)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 42, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, lautet: „In Paragraph 91, wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.“. Die zu ersetzende zweite Wortfolge lautet korrekt „den Bundesministerien für Inneres und für Justiz“.)
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40218108