Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1950Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 2
Für den Transfer kommen folgende Vermögenswerte der Rückoptanten in Betracht:
Bargeld und Bankguthaben in Österreich;
im Rahmen der jeweils bestehenden österreichischen Devisenvorschriften erzielte Erlöse aus dem Verkauf von Wertpapieren, Immobilien, Geschäftsanteilen, Warenvorräten und sonstigen Vermögenswerten.
Die Feststellung der erwähnten Vermögenswerte wird auf Grund der Vermögenslage des Rückoptanten am Tage der Paraphierung des vorliegenden Übereinkommens erfolgen; außerdem wird der normale Vermögenszuwachs vom Tage der Feststellung bis zu jenem des Transfers berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Dokumentnummer
NOR12042343
Alte Dokumentnummer
N3195025074L