Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 02.08.1951 — BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute02.08.1951 BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

02.08.1951BGBl. Nr. 253/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 14.

Im Verkehr zwischen den beiden Grenzbezirken werden beiderseits frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren zur Ein- und Ausfuhr zugelassen:

  1. Litera a
    Lebensmittelvorräte, die die Bewohner des einen Grenzbezirkes in den anderen zum eigenen Verbrauch in einer der Dauer der Reise oder des Aufenthaltes angemessenen Menge mitnehmen, die jedoch keinesfalls die in der angeschlossenen Liste B angeführten Mengen überschreiten darf;
  2. Litera b
    Medikamente, Verbandmittel und Desinfektionsmittel, welche die in einem Grenzbezirk wohnenden Ärzte, Hebammen und Tierärzte für die unmittelbare Verwendung und für den unmittelbaren Verbrauch im anderen Grenzbezirk mitnehmen. Die nicht verbrauchten Medikamente, Verbandmittel und Desinfektionsmittel müssen wieder ausgeführt werden;
  3. Litera c
    die Medikamente, Verbandmittel und Desinfektionsmittel, welche die Bewohner eines der beiden Grenzbezirke in den den Krankheitsfällen entsprechenden Dosen und auf Grund von ärztlichen oder tierärztlichen Rezepten aus den Apotheken des anderen Grenzbezirkes holen, wenn von der im Artikel 19, vorgesehenen ständigen Gemischten Kommission auf Grund der örtlichen Lage die Notwendigkeit anerkannt ist, die jenseits der Grenze gelegenen Apotheken in Anspruch zu nehmen. Unter den oben angeführten Voraussetzungen ist die Vorweisung eines Rezeptes für einfache Medikamente oder für bekannte chemische oder pharmazeutische Präparate, deren pharmazeutische Benennung genau und klar auf der Umhüllung ersichtlich ist, nicht notwendig.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002882

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/253/A14/NOR40002882