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Art. 17

Fassungen
ab 02.08.1951 — BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute02.08.1951 BGBl. Nr. 253/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

02.08.1951BGBl. Nr. 253/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 17.

Die in dem vorliegenden Übereinkommen vorgesehene Abgabenbefreiung umfaßt nicht die Entschädigung für außerordentliche Dienstleistungen, die über Verlangen der Beteiligten außerhalb des Zollverkehrs oder außerhalb der normalen Dienststunden vorgenommen werden.

Neben der Abgabenbefreiung wird auch die Ausnahme von den wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten (-beschränkungen), die im allgemeinen für die Ein- und Ausfuhr in Betracht kommen, zugestanden.

Hingegen bleiben auch für den Grenzverkehr die polizeilichen und sanitären Vorschriften sowie jene des Pflanzenschutzes aufrecht, ferner die Monopolvorschriften und die Beschränkungen, die in den beiden Staaten hinsichtlich der Erzeugung und des Transportes bestimmter Waren und des Handels mit solchen gelten.

Ebenso gelangen die beiderseitigen Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung auch im Grenzverkehr zur Anwendung.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002885

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/253/A17/NOR40002885