Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1951Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6.
Der Grenzübertrittsschein ist ein Personaldokument, das durch ein Jahr vom Tage der Ausstellung an gültig ist und verlängert werden kann. Er besteht aus einem Heft mit Umschlag nach dem Muster der Anlage I und muß mit einem Lichtbild des Inhabers aus jüngster Zeit versehen sein.Der Grenzübertrittsschein ist ein Personaldokument, das durch ein Jahr vom Tage der Ausstellung an gültig ist und verlängert werden kann. Er besteht aus einem Heft mit Umschlag nach dem Muster der Anlage römisch eins und muß mit einem Lichtbild des Inhabers aus jüngster Zeit versehen sein.
In den Fällen des Art. 4 lit. a, b und c können auch die Familienangehörigen unter 15 Jahren, die den Inhaber begleiten, in den Grenzübertrittsschein eingetragen werden. Den Familienangehörigen über 15 Jahren sind gesonderte Grenzübertrittsscheine auszustellen. An Familienangehörige zwischen 12 und 15 Jahren können auch eigene Grenzübertrittsscheine ausgestellt werden, wenn sie die Grenze allein überschreiten.In den Fällen des Artikel 4, Litera a, b und c können auch die Familienangehörigen unter 15 Jahren, die den Inhaber begleiten, in den Grenzübertrittsschein eingetragen werden. Den Familienangehörigen über 15 Jahren sind gesonderte Grenzübertrittsscheine auszustellen. An Familienangehörige zwischen 12 und 15 Jahren können auch eigene Grenzübertrittsscheine ausgestellt werden, wenn sie die Grenze allein überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
NOR40002874