Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feuerschutzsteuergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1952 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Gegenstand der Steuer
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes im Inland sind. Als Feuerversicherungen gelten auch Versicherungen, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unabhängig davon, ob das Versicherungsentgelt dem Versicherungsnehmer in einem Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen in Rechnung gestellt wird.
(2)Absatz 2,Eine Feuerversicherung wird auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Feuerversicherung bilden können.
(3)Absatz 3,Der Steuer unterliegt nicht die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen bei bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen (Hand- und Spanndienste) zum Gegenstand haben.
(4)Absatz 4,Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Versicherungssteuergesetz 1953 in der jeweils geltenden Fassung.Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des Paragraph eins, Absatz 2, Versicherungssteuergesetz 1953 in der jeweils geltenden Fassung.
Schlagworte
Steuergegenstand, Handdienst, Prämie
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Dokumentnummer
NOR12056033
Alte Dokumentnummer
N3199749725L