Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 3. Steuerschuldner und sachliche Haftung.Paragraph 3, Steuerschuldner und sachliche Haftung.
(1)Absatz eins,Steuerschuldner ist
bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
bei einem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, die das Kraftfahrzeug im Inland benützt.
(2)Absatz 2,Wird die Steuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Kraftfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden, selbst wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Dokumentnummer
NOR12042365
Alte Dokumentnummer
N31952123680