Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Entfall des Abs. 4 ist gem. BG BGBl. Nr. 227/1965, Art. II, abEntfall des Absatz 4, ist gem. BG Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1965,, Artikel römisch zwei,, ab
1. 10. 1965 wirksam.
Text
§ 4. Dauer der Steuerpflicht eines Kraftfahrzeuges.Paragraph 4, Dauer der Steuerpflicht eines Kraftfahrzeuges.
(1)Absatz eins,Die Steuerpflicht dauert:
Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates der Zulassung bis zum Ablauf des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder in dem die Kennzeichentafeln vorübergehend zurückgelegt werden;
für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Monates des Grenzaustrittes, es sei denn, daß die Steuer gemäß § 6 Abs. 4 tageweise entrichtet wird; in diesem Falle dauert die Steuerpflicht vom Beginn des Tages des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Tages des Grenzaustrittes;für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Monates des Grenzaustrittes, es sei denn, daß die Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 4, tageweise entrichtet wird; in diesem Falle dauert die Steuerpflicht vom Beginn des Tages des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Tages des Grenzaustrittes;
bei Benützung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Benützung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Benützung endet.
(2)Absatz 2,Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des Monates, in dem der Befreiungsgrund weggefallen ist.
(3)Absatz 3,Wird ein Kraftfahrzeug derart verändert, daß der Veränderung steuerliche Bedeutung zukommt, so ist die Veränderung erst mit dem Beginn des folgenden Kalendermonates zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 2, BGBl. Nr. 227/1965)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1965,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1965
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Dokumentnummer
NOR12044592
Alte Dokumentnummer
N31965123690