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§ 4 KFZStG

Fassungen
31.07.1965 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 227/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 431.07.196531.12.2018 BGBl. Nr. 227/1965 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.07.1965BGBl. Nr. 227/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

KFZStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Entfall des Absatz 4, ist gem. BG Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1965,, Artikel römisch zwei,, ab

1. 10. 1965 wirksam.

Text

Paragraph 4, Dauer der Steuerpflicht eines Kraftfahrzeuges.

  1. Absatz eins,Die Steuerpflicht dauert:
    1. Ziffer eins
      Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates der Zulassung bis zum Ablauf des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder in dem die Kennzeichentafeln vorübergehend zurückgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Monates des Grenzaustrittes, es sei denn, daß die Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 4, tageweise entrichtet wird; in diesem Falle dauert die Steuerpflicht vom Beginn des Tages des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Tages des Grenzaustrittes;
    3. Ziffer 3
      bei Benützung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Benützung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Benützung endet.
  2. Absatz 2,Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des Monates, in dem der Befreiungsgrund weggefallen ist.
  3. Absatz 3,Wird ein Kraftfahrzeug derart verändert, daß der Veränderung steuerliche Bedeutung zukommt, so ist die Veränderung erst mit dem Beginn des folgenden Kalendermonates zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1965,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1965

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12044592

Alte Dokumentnummer

N31965123690