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§ 5 KFZStG

Fassungen
18.07.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 312/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 518.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 501.10.198517.07.1987 BGBl. Nr. 189/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.07.1987BGBl. Nr. 312/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

KFZStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuersatz

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Jahressteuer beträgt
    1. Ziffer eins
      für Krafträder
      1. Litera a
        bei einem Hubraum über 100 cm3 bis 125 cm3
        240 S,
      2. Litera b
        bei einem Hubraum über 125 cm3 bis 250 cm3
        480 S,
      3. Litera c
        bei einem Hubraum über 250 cm3 bis 500 cm3
        720 S,
      4. Litera d
        bei einem Hubraum über 500 cm3 bis 750 cm3
        1 080 S,
      5. Litera e
        bei einem Hubraum über 750 cm3 bis 1 000 cm3
        1 440 S,
      6. Litera f
        bei einem Hubraum über 1 000 cm3
        2 160 S;
    2. Ziffer 2
      für Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen
      1. Litera a
        bei einem Hubraum bis 1 000 cm3
        720 S,
      2. Litera b
        bei einem Hubraum über 1 000 cm3 bis 1 250 cm3
        1 080 S,
      3. Litera c
        bei einem Hubraum über 1 250 cm3 bis 1 500 cm3
        1 440 S,
      4. Litera d
        bei einem Hubraum über 1 500 cm3 bis 1 750 cm3
        2 160 S,
      5. Litera e
        bei einem Hubraum über 1 750 cm3 bis 2 000 cm3
        700 S,
      6. Litera f
        bei einem Hubraum über 2 000 cm3 bis 2 500 cm3
        4 320 S,
      7. Litera g
        bei einem Hubraum über 2 500 cm3 bis 3 000 cm3
        5 400 S,
      8. Litera h
        bei einem Hubraum über 3 000 cm3 bis 3 500 cm3
        7 200 S,
      9. Litera i
        bei einem Hubraum über 3 500 cm3 bis 4 000 cm3
        9 000 S,
      10. Litera j
        bei einem Hubraum über 4 000 cm3
        12 600 S.

    Hat über ein gemäß Litera f bis j zu besteuerndes Kraftfahrzeug die Steuerpflicht für insgesamt 36 Kalendermonate vor dem 30. September 1981 bestanden, so ermäßigt sich in der Folge die für dieses Kraftfahrzeug maßgebliche Jahressteuer um ein Drittel. Die gemäß Ziffer 2, zu besteuernden Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren sind in die nächstniedrigere als die für sie nach dem Hubraum maßgebende Stufe einzureihen;

    1. Ziffer 3
      für Omnibusse
      1. Litera a
        bei einem Eigengewicht bis 500 kg
        480 S,
      2. Litera b
        bei einem Eigengewicht über 500 kg bis 1 500 kg
        1 440 S,
      3. Litera c
        bei einem Eigengewicht über 1 500 kg bis 3 000 kg
        2 160 S,
      4. Litera d
        bei einem Eigengewicht über 3 000 kg bis 5 000 kg
        2 700 S,
      5. Litera e
        bei einem Eigengewicht über 5 000 kg
        3 240 S;
    2. Ziffer 4
      für Lastkraftwagen
      1. Litera a
        bei einer Nutzlast bis 500 kg
        600 S,
      2. Litera b
        bei einer Nutzlast über 500 kg bis 1 500 kg
        1 440 S,
      3. Litera c
        bei einer Nutzlast über 1 500 kg bis 3 500 kg
        3 000 S,
      4. Litera d
        bei einer Nutzlast über 3 500 kg bis 5 000 kg
        4 320 S,
      5. Litera e
        bei einer Nutzlast über 5 000 kg
        5 400 S;
    3. Ziffer 5
      für Zugmaschinen
      1. Litera a
        bei einem Eigengewicht bis 500 kg
        600 S,
      2. Litera b
        bei einem Eigengewicht über 500 kg bis 1 500 kg
        1 080 S,
      3. Litera c
        bei einem Eigengewicht über 1 500 kg bis 3 000 kg
        2 160 S,
      4. Litera d
        bei einem Eigengewicht über 3 000 kg bis 5 000 kg
        3 000 S,
      5. Litera e
        bei einem Eigengewicht über 5 000 kg
        5 400 S.
  2. Absatz 2,Bei einer Rotationskolbenmaschine gelten zwei Drittel der Summe der Volumina aller Kammern der Rotationskolbenmaschine als Hubraum.
  3. Absatz 3,Kraftfahrzeuge, die im Absatz eins, nicht gesondert angeführt sind, unterliegen dem Steuersatz für Zugmaschinen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen die gemäß Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 4, anzuwendenden Steuersätze durch Verordnung zu erhöhen, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung entspricht, welcher Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen im Heimatstaat der Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen unterliegen. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die in dem betreffenden Staat für die Benützung oder das Halten von Fahrzeugen erhoben werden.
  5. Absatz 5,1. Dem Steuerschuldner ist die Steuer für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und andere Kraftwagen, die sich von diesen nur durch den Aufbau unterscheiden, anläßlich der ersten Zulassung im Inland pauschal zu erstatten, wenn die Kraftwagen bei dieser Zulassung gemäß den im Typen- oder im Einzelgenehmigungsbescheid getroffenen Feststellungen den für solche Kraftwagen mit einem Hubraum über 1 500 cm3 mit 1. Jänner 1987, mit einem Hubraum bis 1 500 cm3 mit 1. Oktober 1987 in Kraft tretenden kraftfahrrechtlichen Abgasvorschriften entsprechen; dies gilt jedoch nicht für geländegängige Kraftwagen.

    Ziffer 2 Für bereits zum Verkehr zugelassene Kraftwagen, die nach den Feststellungen des Landeshauptmannes durch nachträglich vorgenommene Änderungen in einen Zustand gebracht wurden, für den die Einhaltung der in Ziffer eins, genannten Abgasvorschriften nachgewiesen ist, gilt Ziffer eins, sinngemäß.

    Ziffer 3 Die Kraftfahrbehörde hat das Finanzamt von der ersten Zulassung (Feststellung der Änderung) der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Kraftwagen in Kenntnis zu setzen.

    Ziffer 4 Das Ausmaß der Erstattung beträgt

bei der ersten Zulassung (Feststellung der Änderung)

bei einem Hubraum bis 1 500 cm3

bei einem Hubraum über 1 500 cm3

vor dem 1. Jänner 1986

7 000 S,

7 000 S,

im ersten Kalendervierteljahr 1986

7 000 S,

5 500 S,

im zweiten Kalendervierteljahr 1986

7 000 S,

4 500 S,

im dritten Kalendervierteljahr 1986

7 000 S,

3 500 S,

im vierten Kalendervierteljahr 1986

7 000 S,

2 500 S,

im ersten Kalendervierteljahr 1987

5 500 S,

 

im zweiten Kalendervierteljahr 1987

4 500 S,

 

im dritten Kalendervierteljahr 1987

3 500 S.

 

  1. Absatz 6,über die Erstattung ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Steuerschuldner geltend macht, daß sein Anspruch nicht erfüllt wurde. Zu Unrecht gewährte Erstattungen sind mit Bescheid rückzufordern.
  2. Absatz 7,Mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und andere Kraftwagen, die sich von diesen nur durch den Aufbau unterscheiden, die den im Absatz 5, angeführten kraftfahrrechtlichen Abgasvorschriften nicht entsprechen, sind
    1. Litera a
      bei einem Hubraum bis 1 500 cm3, wenn die erste Zulassung im Inland nach dem 30. September 1986 erfolgt,
    2. Litera b
      bei einem Hubraum über 1 500 cm3, wenn die erste Zulassung im Inland nach dem 30. September 1985 erfolgt,
    in die nächsthöhere als die für sie nach der Art des Kraftwagens maßgebende Jahressteuer einzureihen; bei einem Hubraum über 4 000 cm3 beträgt die Jahressteuer 15 600 S.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Schlagworte

Verordnungsermächtigung, Retorsionsrecht, Gegenrecht, Typenbescheid,
Katalysator, Steuererstattung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12048915

Alte Dokumentnummer

N3198710715E