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§ 8 KFZStG

Fassungen
01.10.1965 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 227/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.196531.12.2018 BGBl. Nr. 227/1965 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1965BGBl. Nr. 227/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

KFZStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 8, Nachweis der Steuerbefreiung oder der Steuerentrichtung.

  1. Absatz eins,Das Finanzamt hat für steuerfreie Kraftfahrzeuge, wenn sich die Befreiung nicht auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, 8, oder 9 dieses Bundesgesetzes gründet, eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung zu erteilen. Bei Wegfall des Befreiungsgrundes verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Wird die Steuer im Pauschwege festgesetzt, so hat das Finanzamt dem Steuerschuldner für jedes in die Pauschalierung einbezogene Kraftfahrzeug eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Steuer im Pauschwege entrichtet wird.
  3. Absatz 3,Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die Kraftfahrzeugsteuerkarte oder die Bescheinigung nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen der Abgabenbehörden sowie den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung vorzuweisen. Die zur überprüfung örtlich zuständige Abgabenbehörde ist das Finanzamt - im Zollgrenzbezirk auch das Grenzzollamt -, in dessen Bereich sich das Kraftfahrzeug befindet.
  4. Absatz 4,Zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes kann die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen von den Personen, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind oder bei Wegfall des Befreiungsgrundes zur Zahlung der Steuer verpflichtet wären, eine Abgabenerhöhung
    1. Litera a
      bis zu einem Zwölftel der Jahressteuer erheben, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges anläßlich einer Überprüfung eine Kraftfahrzeugsteuerkarte oder eine Bescheinigung nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, nicht vorweist oder wenn der Steuerpflichtige die Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht rechtzeitig der Abgabenbehörde übergibt, und
    2. Litera b
      bis zum Zweifachen der fehlenden Steuer erheben, wenn eine nach diesem Bundesgesetz in Stempelmarken zu entrichtende Steuer nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet wird.
  5. Absatz 5,Bei Festsetzung der Abgabenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Abgabenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Steuerpflicht und der Besonderheit der Steuerentrichtung zugemutet werden konnte und ob er die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig oder bereits wiederholt nicht eingehalten hat. Bei Festsetzung einer Abgabenerhöhung wegen Überschreitung einer Frist ist zu berücksichtigen, ob die Frist nur geringfügig oder beträchtlich überschritten wurde.

Anmerkung

1. Kraftfahrzeugsteuer-DurchführungsV 1954, BGBl. Nr. 229/1954
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1965

Schlagworte

Steuererhöhung, Straßenkontrolle, Pauschbetrag

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12044593

Alte Dokumentnummer

N31965123730