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§ 9 KFZStG

Fassungen
01.10.1954 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 179/1954
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.195431.12.2018 BGBl. Nr. 179/1954 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1954BGBl. Nr. 179/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

KFZStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 9, Mitwirkung anderer Verwaltungsbehörden.

  1. Absatz eins,Die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln erst auszuhändigen, wenn derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, nachgewiesen hat, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer Genüge getan ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannte Behörde hat in der vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzenden Form den Tag der Zulassung, den Tag der Abmeldung, den Tag der Zurücknahme der Zulassung sowie den Tag der vorübergehenden Zurücklegung des Kennzeichens auf der Steuerkarte zu vermerken.
  3. Absatz 3,Auf Anzeige des Finanzamtes, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, hat die zuständige Behörde die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein einzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Organe der Polizei und Gendarmerie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer sonstigen Dienstobliegenheiten auch zu prüfen, ob die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer eingehalten werden.

Anmerkung

1. Kraftfahrzeugsteuer-DurchführungsV 1954, BGBl. Nr. 229/1954
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1954

Schlagworte

Anmeldung, Kraftfahrzeuganmeldung, Straßenkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12042433

Alte Dokumentnummer

N31954123740