Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
Begünstigungen bei Anleiheerwerb von einem Garantiesyndikat.
§ 10.Paragraph 10,
Die Begünstigungen der §§ 2 bis 4 genießen auch Personen, die von einem Garantiesyndikat spätestens sechs Monate nach Ende der Zeichnungsfrist Stücke der Energieanleihe 1953 erwerben, die das Syndikat auf Grund seiner Übernahmegarantie auf eigene Rechnung übernehmen mußte und die von solchen Erwerbern innerhalb der genannten Erwerbsfrist bei einem österreichischen Kreditinstitut mit einer dreijährigen beziehungsweise sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – hinterlegt werden. Die Begünstigungen der Paragraphen 2 bis 4 genießen auch Personen, die von einem Garantiesyndikat spätestens sechs Monate nach Ende der Zeichnungsfrist Stücke der Energieanleihe 1953 erwerben, die das Syndikat auf Grund seiner Übernahmegarantie auf eigene Rechnung übernehmen mußte und die von solchen Erwerbern innerhalb der genannten Erwerbsfrist bei einem österreichischen Kreditinstitut mit einer dreijährigen beziehungsweise sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – hinterlegt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247344