Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199431.12.2004 § → § BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004
§ 201.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 201.06.195331.12.1986 BGBl. Nr. 50/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieanleihegesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

Steuerermäßigung.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anleihezeichner, die nachweisen, daß sie die gezeichneten Stücke der im Paragraph eins, bezeichneten Anleihe innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt haben, genießen eine einmalige Ermäßigung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen und des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages vom Einkommen um insgesamt 10 v. H. des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages; die Ermäßigung erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird.
  2. Absatz 2,Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer der Körperschaftsteuer veranlagt werden, haben zur Geltendmachung der Steuerermäßigung die im Paragraph 6, bezeichneten Bestätigungen über die Zeichnung und die Hinterlegung der Anleihestücke dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt zu übergeben; sie können die im Absatz eins, vorgesehene Steuerermäßigung nur für die Kalenderjahre 1953 bis 1955 in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 3,Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer im Abzugswege (Lohnsteuer) eingehoben wird, können die im Absatz eins, vorgesehene Steuerermäßigung nach ihrer Wahl in folgender Weise in Anspruch nehmen:
    1. Litera a
      Sie übergeben dem Kreditinstitut, bei der sie die gezeichneten Anleihestücke mit dreijähriger Sperrverpflichtung hinterlegt haben, bis 31. Dezember 1954 einen Nachweis über das Bestehen ihres Dienstverhältnisses. Das Kreditinstitut spricht den Steuerermäßigungsbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist ihr den Betrag zugunsten des Hinterlegers.
    2. Litera b
      Sie übergeben die im Paragraph 6, bezeichneten Bestätigungen ihrem Arbeitgeber. Dieser hat bei den auf die Vorlage der Bestätigungen folgenden Lohnzahlungen für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 1956 enden, insgesamt soviel weniger an Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen einzubehalten, als 15 v. H. des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages entspricht.
  4. Absatz 4,Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, können wahlweise entweder die im Paragraph 6, bezeichneten Bestätigungen dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt übergeben oder nach Absatz 3, verfahren. Übergeben sie die Bestätigungen dem Finanzamt, so ist Absatz 2, letzter Halbsatz anzuwenden. Im Falle des Absatz 3, Litera b, darf bei der Veranlagung dieser Arbeitnehmer der Ermäßigungsbetrag gemäß Absatz eins, nicht höher sein, als die in dem betreffenden Kalenderjahr beim Steuerabzug (Absatz 3, Litera b,) gewährte Ermäßigung. Wurde die Steuerermäßigung gemäß Absatz 3, Litera a, in Anspruch genommen, so findet eine Steuerermäßigung bei der Veranlagung nicht mehr statt.
  5. Absatz 5,Die von einem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber beigebrachten Bestätigungen (Absatz 3 und 4) sind zum Lohnkonto (Paragraph 31, Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen) zu nehmen und anläßlich der ersten Kürzung der einzubehaltenden Abgabenbeträge durch Firmenstempel zu kennzeichnen. Auf dem Lohnkonto des Arbeitnehmers sind die gewährten Abgabenermäßigungen (Absatz 3 und 4) ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt für die Ausstellung von Lohnzetteln (Paragraph 48, Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen) und für die Ausstellung von Lohn- oder Gehaltsbestätigungen für Zwecke des Jahresausgleiches.
  6. Absatz 6,Bei Durchführung des Jahresausgleiches ist der Jahresbetrag der neu errechneten Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen (Paragraph 42 b, Absatz 2 und 3 erster Satz Einkommensteuergesetz) vor Gegenüberstellung mit der einbehaltenen Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen um den Ermäßigungsbetrag (Absatz 4, vorletzter Satz) zu kürzen. Absatz 4, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Bei Veranlagungen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Einkommensteuergesetz ist eine Ermäßigung nicht zu gewähren, wenn bereits die Steuerermäßigung gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen worden ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR40247338

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/50/P2/NOR40247338