Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1953Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
Anleihezeichnung aus der Investitionsrücklage II.Anleihezeichnung aus der Investitionsrücklage römisch zwei.
§ 3.Paragraph 3,
Soweit die Investitionsrücklage II (Investitionsbegünstigungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 192) zur Zeichnung der im § 1 bezeichneten Anleihe verwendet wird und der Anleihezeichner dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt durch Vorlage der im § 6 bezeichneten Bestätigungen nachweist, daß er die gezeichneten Anleihestücke innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung - gerechnet vom Tage der Sperrverfügung - bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt hat, liegt in Höhe des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages eine bestimmungsgemäße Verwendung der Investitionsrücklage II vor. Soweit die Investitionsrücklage römisch zwei (Investitionsbegünstigungsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 192) zur Zeichnung der im Paragraph eins, bezeichneten Anleihe verwendet wird und der Anleihezeichner dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt durch Vorlage der im Paragraph 6, bezeichneten Bestätigungen nachweist, daß er die gezeichneten Anleihestücke innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung - gerechnet vom Tage der Sperrverfügung - bei einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt hat, liegt in Höhe des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages eine bestimmungsgemäße Verwendung der Investitionsrücklage römisch zwei vor.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Dokumentnummer
NOR12042380
Alte Dokumentnummer
N3195313313P