Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1993Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 25a).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Vermögensteuergesetz
(Anm.: zu den §§ 5, 12 und 13, BGBl. Nr. 192/1954)Anmerkung, zu den Paragraphen 5, 12 und 13, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954,)
Das Vermögensteuergesetz 1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992, wird wie folgt geändert:Das Vermögensteuergesetz 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Änderung des § 5)Anmerkung, Änderung des Paragraph 5,)
Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf fünf Jahre erstreckt.Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß Paragraph 12, des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf fünf Jahre erstreckt.
Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1994 durchzuführen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 92/1954, nicht vor, so ist zur Durchführung des Artikels II Z 2 und 3 auf Antrag eine Neuveranlagung durchzuführen, wobei § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, nicht zur Anwendung gelangt.Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, des Vermögensteuergesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1954,, nicht vor, so ist zur Durchführung des Artikels römisch zwei Ziffer 2 und 3 auf Antrag eine Neuveranlagung durchzuführen, wobei Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, des Vermögensteuergesetzes 1954, nicht zur Anwendung gelangt.
Der Antrag gemäß Z 4 kann bis 30. Juni 1994 oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.Der Antrag gemäß Ziffer 4, kann bis 30. Juni 1994 oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.
Die Z 1 ist auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.Die Ziffer eins, ist auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160665
Alte Dokumentnummer
N3199325810J