Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/1987Bezugszeitraum: vergleiche Abschnitt römisch fünf Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.
§ 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.Paragraph eins, Unbeschränkte Steuerpflicht.
(1)Absatz eins,Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,
Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes, die Österreichische Staatsdruckerei, weiters Rundfunkunternehmen sowie Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie Anteile an derartigen Unternehmen, wenn die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(2)Absatz 2,Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.
Anmerkung
1.ÜR: Abschnitt V Art. II, BGBl. Nr. 606/1987
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
Schlagworte
Inländer, Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12049003
Alte Dokumentnummer
N3198711722F