Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).
Text
§ 10. Besteuerung bei Zuzug aus dem AuslandParagraph 10, Besteuerung bei Zuzug aus dem Ausland
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen. Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische Teile des Vermögens, ganz oder teilweise aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden. Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes muß jedoch stets voll von der Besteuerung erfaßt werden. Die Bemessungsgrundlage oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann von dieser Frist ganz oder teilweise absehen, wenn der Zuzug im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, Wissenschaft oder sonst im allgemeinen Interesse liegt.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auf Personen, die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann von dieser Frist ganz oder teilweise absehen, wenn der Zuzug im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, Wissenschaft oder sonst im allgemeinen Interesse liegt.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften des Abs. 1 können bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen.Die Vorschriften des Absatz eins, können bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auch auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung ihres ausländischen Wohnsitzes einen zweiten Wohnsitz in Österreich begründen.
(4)Absatz 4,Bei Personen, deren Zuzug der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei den nach Abs. 1 begünstigungsfähigen Vermögensteilen beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen. Nach Aufgabe ihrer steuerlich begünstigten Tätigkeit ist die Inanspruchnahme einer Zuzugsbegünstigung nach Abs. 1 bis 3 zulässig.Bei Personen, deren Zuzug der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei den nach Absatz eins, begünstigungsfähigen Vermögensteilen beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen. Nach Aufgabe ihrer steuerlich begünstigten Tätigkeit ist die Inanspruchnahme einer Zuzugsbegünstigung nach Absatz eins bis 3 zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
Schlagworte
Zuzugsbegünstigung, Pauschbesteuerung, Pauschale, Ausländer,
Pauschalbesteuerung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12051681
Alte Dokumentnummer
N3199221665J