Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 8 BGBl. Nr. 302/1968.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,.
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (§ 25a).Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (Paragraph 25 a,).
Text
III. Veranlagung.römisch drei. Veranlagung.
§ 11. Haushaltsbesteuerung.Paragraph 11, Haushaltsbesteuerung.
(1)Absatz eins,Wenn Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben sind sie zusammen zu veranlagen.
(2)Absatz 2,Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, werden zusammen veranlagt, wenn er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
(3)Absatz 3,Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
leibliche Kinder und deren Nachkommen,
Stiefkinder und Wahlkinder,
andere als unter a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm unterhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
(4)Absatz 4,Für die Haushaltsbesteuerung sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.Für die Haushaltsbesteuerung sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (Paragraph 12, Absatz 2,), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (Paragraph 13, Absatz 3,), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (Paragraph 14, Absatz 2,) maßgebend.
(5)Absatz 5,Zusammen veranlagte Personen sind Gesamtschuldner. Die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Vermögensteuerschuld ist jedoch über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken, der sich aus dem Verhältnis seines Anteils am Gesamtvermögen zum Gesamtvermögen ergibt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1968
Schlagworte
Zusammenveranlagung, Haushaltsvermögen
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR12042417
Alte Dokumentnummer
N3195411882R