Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
03.08.1968 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 302/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1103.08.196831.12.2018 BGBl. Nr. 302/1968 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögensteuergesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.08.1968BGBl. Nr. 302/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968,.

Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (Paragraph 25 a,).

Text

römisch drei. Veranlagung.

Paragraph 11, Haushaltsbesteuerung.

  1. Absatz eins,Wenn Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben sind sie zusammen zu veranlagen.
  2. Absatz 2,Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, werden zusammen veranlagt, wenn er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
  3. Absatz 3,Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Litera a
      leibliche Kinder und deren Nachkommen,
    2. Litera b
      Stiefkinder und Wahlkinder,
    3. Litera c
      andere als unter a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm unterhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
  4. Absatz 4,Für die Haushaltsbesteuerung sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (Paragraph 12, Absatz 2,), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (Paragraph 13, Absatz 3,), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (Paragraph 14, Absatz 2,) maßgebend.
  5. Absatz 5,Zusammen veranlagte Personen sind Gesamtschuldner. Die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Vermögensteuerschuld ist jedoch über Antrag eines Gesamtschuldners bei jedem Gesamtschuldner auf jenen Teilbetrag zu beschränken, der sich aus dem Verhältnis seines Anteils am Gesamtvermögen zum Gesamtvermögen ergibt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1968

Schlagworte

Zusammenveranlagung, Haushaltsvermögen

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042417

Alte Dokumentnummer

N3195411882R